Allgemeine Mietbedingungen für Wohnmobile und Caravans
Reservierung und Rücktritt
Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Wird die vereinbarte (ohne abweichende Vereinbarung gelten Ziff. 3. und 5. dieser Mietbedingungen) Anzahlung auf Mietpreis und/oder die Kaution vom Mieter nicht vereinbarungsgemäß erbracht, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz nach der folgenden Regelung für den Rücktritt des Mieters verlangen.
Der Vermieter ist ohne Kautions- und/oder Mietanzahlung nicht verpflichtet, die Mietsache zur Verfügung zu stellen.
Bei Rücktritt des Mieters vom Vertrag oder unberechtigter Kündigung vor dem vereinbarten Mietbeginn ist der Mieter verpflichtet, folgende Anteile des vereinbarten Mietpreises laut Mietvertrag zu bezahlen: Rücktritt/unberechtigte Kündigung mehr als 90 Tage vor Mietbeginn: 30%; 31 - 90 Tage vor Mietbeginn: 50%:
30 Tage oder weniger vor Mietbeginn: 100%. Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, steht dem Vermieter der Mietpreis in voller Höhe zu. Der Schadensersatz (Mietpreis/-Anteil) ist bei Nichtabholung, Rücktritt/unberechtigter Kündigung des Mieters höher anzusetzen, wenn der Vermieter höheren Schaden nachweist. Er ist niedriger anzusetzen oder entfällt, wenn der Mieter niedrigeren oder das Fehlen von Schaden überhaupt nachweist. Der Mieter ist berechtigt. einen Ersatzmieter zu benennen, den der Vermieter aus wichtigem Grund zurückweisen kann. Tritt der Ersatzmieter in den Mietvertrag zu denselben Bedingungen ein und erfüllt der Ersatzmieter den Mietvertrag, entfällt die Pflicht zur anteiligen Zahlung bzw. die Schadensersatzpflicht. Sollte dem Vermieter aufgrund verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden entstehen (z.B. Schadenersatzansprüche des nachfolgenden Mieters etc.), so behält sich der Vermieter vor, diese Schadenersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen. Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch. Unabhängig hiervon ist jedenfalls eine Nutzungsentschädigung für den Gebrauch über die vereinbarte Mietdauer hinaus zu bezahlen, die sich nach dem vereinbarten Mietzins richtet. Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs vor dem vereinbarten Rückgabetermin ist dennoch der volle vereinbarte Mietpreis zu bezahlen, sofern der Vermieter das Fahrzeug nicht anderweitig vermieten kann. Durch Abschluss einer Reise-Rücktrittversicherung kann sich der Mieter nach den allgemeinen Bedingungen für diese Versicherung gegen diese Kosten schützen.
Mietpreise / Kilometerbegrenzung
Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste. Ab 15 Nächten Mietdauer ist die Anzahl der Kilometer unbegrenzt. Bei einer Mietdauer von unter 14 Nächten sind 300 km pro Nacht inklusive, jeder weitere Kilometer wird mit 0,40 EUR berechnet. Sie haben die Möglichkeit, weitere Kilometerpakete vorab zu buchen. 1.000 Zusatzkilometer für 350,00 EUR oder 500 Kilometer für 160,00 EUR.
Servicepauschale
Die Servicepauschale beträgt 150,00 € darin enthalten sind Übergabe und Einweisung zum Fahrzeug 1-2 Gasflaschen (Fahrzeugabhängig)ohne Verbrauch Besteck, Töpfe, Küchenausstattung, CEE Adapter, Kabel, Gießkanne, Eimer, Wasserschlauch, Toilettenpapier, Auffahrkeile Markise, Radio, Navi,
Zahlungsweise
Bei Vertragsschluss, spätestens innerhalb von 10 Tagen danach, ist eine Anzahlung in Höhe von 30% des vereinbarten Mietpreises zu zahlen. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die etwa zugesagte Reservierung gebunden. Der restliche Mietpreis ist spätestens 30 Tage vor Mietbeginn zu bezahlen. Bei Vorüberweisung Kaution ist der Zahlungseingang 5 Tage vor Mietbeginn bei Barzahlung bei Abholung.
Zahlung auf Konto IBAN: DE33180800004642858700, RPG GmbH
Übernahme und Rückgabe
Grundsätzlich behalten wir uns vor, anstatt des gebuchten Modells ein in den wesentlichen Merkmalen vergleichbares Modell gleicher oder höherer Preisklasse bereitzustellen. Das Fahrzeug ist zum Mietbeginn auf dem Gelände des Vermieters zu übernehmen. Wenn nichts anderes vereinbart wurde.
Übergabe Mo-Fr laut Öffnungszeiten
Samstag nach Vereinbarung gegen Aufpreis 90,00 €
Rücknahme Mo-Fr laut Öffnungszeiten
Samstag nach Vereinbarung gegen Aufpreis 90,00 €
Kaution/Versicherung
Bei Vertragsabschluss muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand eine Kaution von 1000,00 € hinterlegt werden. Über das Urlaubsschutzpaket sind folgende Bausteine mitversichert: Kautionsversicherung (einmalige Reduzierung des Eigenanteils in der Vollkaskoversicherung auf 250,-€), Rücktrittskosten-Versicherung (Mietabbruch, Vermieterinsolvenz), Inhaltsversicherung für Ihr Gepäck, Mietausfallversicherung.
Die Kosten richten sich nach Mietpreis und Mietdauer und liegen zwischen 10,90 € und 13,90 €/Tag.
Das Urlaubsschutzpaket ist über den Vermieter abzuschließen.
Zum Beginn der Miete wird eine Zustandsbeschreibung des Fahrzeugs erstellt, in der alle etwa vorhandenen Beschädigungen notiert werden. Der Mieter ist verpflichtet, neue Schäden am Fahrzeug dem Vermieter unverzüglich (innerhalb von 24h) mitzuteilen. Das Fahrzeug wird im gereinigten Zustand und vollgetankt übergeben. Es muss im gleichen Zustand wie empfangen vollgetankt, frisch gereinigt und mit geleertem Toiletten- und Abwassertank zurückgegeben werden. Wird das Fahrzeug schlecht oder nicht gereinigt zurückgegeben, berechnen wir eine Pauschale nach Liste und für die Leerung der Toilette 90,00 EUR.
Führungsberechtigte
Der Fahrer muss die für das Mietfahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis besitzen. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern und den beim Mieter angestellten Berufsfahrern gelenkt werden. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter des Fahrzeugs. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke, außer solchen, die ausdrücklich vereinbart sind, zu verwenden.
Obhutspflicht
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältige zu behandeln und die Betriebsanleitung des Fahrzeugs sowie aller eingebauten Geräte genauestens zu beachten, die Wartungs-/Servicefristen einzuhalten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in alle europäischen Länder (außer Bulgarien/Rumänien) möglich. Der Mieter verpflichtet sich, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten, insbesondere hat er sich vor Antritt der Reise über Mautgebühren zu informieren und deren Abrechnung zu sichern. Für einzelne europäische/außereuropäische Länder wie z.B. Türkei oder Marokko bietet die Versicherung nur Haftpflichtschutz und dürfen deshalb nicht bereist werden. Aufgrund von Versicherungsauflagen sind unsere Fahrzeuge mit einem stillen Sicherungssystem ausgestattet, welches im Notfall eine Ortung des Fahrzeugs ermöglicht.
Wartung und Reparatur
Die Kosten der laufenden Unterhaltung des Mietfahrzeugs, z.B. Betriebsstoffe, Öle, etc. trägt der Mieter; die Kosten für vorgeschriebene Wartungsdienste und notwendige Verschleißreparaturen trägt der Vermieter.
Reparaturen die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 150,00 EUR ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters, in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 9).
Im Falle eines Defektes am Basisfahrzeug muss die 24h-Servicenummer des Basisfahrzeug-Herstellers angerufen werden und es müssen die Anweisungen der Service-Zentrale eingehalten werden. Hält sich der Mieter nicht an die Anweisungen trägt er die anfallenden Kosten selbst.
Bei Mietbeginn werden 1-2 gefüllte 11kg oder 5 kg Gasflaschen gestellt, der Verbrauch wird nach Mietende abgerechnet.
Leere Flasche 35,-€, halbleere Flasche 20,-€ oder Austausch durch den Mieter. Tausch nur gegen graue Flaschen.
Sollten während der Mietzeit 1 oder 2 Gasflaschen aufgebraucht sein, so sind diese vom Mieter gegen volle Gasflaschen zu ersetzen.
Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand. Bei Unfallschäden und Diebstahl haftet der Mieter nur in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung der abgeschlossenen Versicherung, Vollkasko 1000,00 EUR pro Schadensfall, Teilkasko (Unwetterschäden/Hagel, Diebstahl, Glasbruch etc.) mit 150,00 EUR pro Schadensfall. Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere, weil der Mieter (oder der Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 290 – Durchfahrtshöhe – gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer 7 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadensfalls. Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind. Haftpflichtschäden im Ausland werden als Vollkaskoschaden abgerechnet, sofern die Schadensregulierung nicht verbindlich gesichert ist.
Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet dem Mieter im Fall des Leistungsverzugs bzw. bei von ihm zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung auf Schadensersatz, begrenzt auf das 2-fache des vereinbarten Nettomietzinses. Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb 3 Tagen ein dem reservierten Fahrzeug gleichwertiges Ersatz-Fahrzeug am Firmensitz des Vermieters zur Verfügung zu stellen, wenn das Fahrzeug aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht zur Verfügung steht oder während der Mietzeit aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, ausfällt. Für mittelbare Schäden (z.B. verlorene Urlaubszeit) haftet der Vermieter nicht. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei der Rückgabe im Fahrzeug zurücklässt.
Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schäden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigem Schaden unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie das amtliche Kennzeichen und die Versicherungsdaten der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
Übersteigt die voraussichtliche Schadenshöhe die Selbstbeteiligung der Versicherung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch zu unterrichten.
Speicherung von Personaldaten
Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Der Vermieter ist berechtigt, die Daten des Mieters an die den Mietwagen finanzierende Bank zu übermitteln, damit diese die Verwendung des sicherungsübereigneten Fahrzeugs jederzeit durch geeignete Maßnahmen, insbesondere auch durch eine telefonische Rückfrage bei dem jeweiligen Mieter, prüfen kann. Eine andere Nutzung der Kundendaten durch die Bank ist ausdrücklich untersagt.
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters, sofern die Vertragsparteien Kaufleute sind, oder mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, oder die in Anspruch zu nehmende Vertragspartei nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozess-Ordnung verlegt oder der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Diese Regelung gilt auch für Wechsel und Scheckverfahren.
Schlussbestimmungen
Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Mietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirkung der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingend gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.